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Mietrecht & WEG

Mietvertrag: Kosten für Bonitätsauskunft nicht erstattungsfähig

Mai 2019

Der Vermieter kann die Kosten für eine Bonitätsauskunft weder als Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB noch als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1, § 280 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Ebersberg. Nach dessen Ansicht besteht keine Nebenpflicht des Mieters zur Bonität. Die Kosten für die Auskunft treten nicht aufgrund einer Pflichtwidrigkeit ein. Sie werden vielmehr von dem Gläubiger (Vermieter) eingeholt, um eine Grundlage für seine Entscheidung zu schaffen, ob er weitere Maßnahmen ergreift oder im Hinblick auf ein etwaiges Vollstreckungsrisiko davon absieht. Das Insolvenzrisiko trägt der Gläubiger.

Quelle | Amtsgericht Ebersberg, Urteil vom 10.1.2019, 7 C 680/18, Abruf-Nr. 208198 unter www.iww.de.