Die Klausel: „Erklärungen können grundsätzlich von oder gegenüber nur einem Vermieter/Mieter abgegeben werden, wenn sie das Mietverhältnis berühren, jedoch dann nicht, wenn sie zu einer Auflösung des Mietverhältnisses führen sollen.“ ist unwirksam.
So entschied es das Amtsgericht Hamburg. Die Klausel benachteiligt den Mieter nach Ansicht des Gerichts unangemessen. Sie beinhalte nicht nur eine Vollmacht zum Empfang von Willenserklärungen, sondern auch zur Abgabe solcher. Hierfür sei kein berechtigtes Interesse des Vermieters als Verwender ersichtlich. Vielmehr erhöhe dies die Missbrauchsgefahr zulasten der Mieter. Überdies ist die Klausel auch unwirksam, weil die Vollmacht auch Erklärungen umfasst, die die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge haben kann, diese aber zumindest nicht eindeutig ausschließt.
Quelle | Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 18.10.2018, 48 C 60/18, Abruf-Nr. 207038 unter www.iww.de.