Der An- bzw. Einbau eines Aufzugs/Fahrstuhls ist grundsätzlich eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache.
Das Amtsgericht Brandenburg hat sich mit dieser Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung angeschlossen. Das Gericht stellte dabei klar, dass dies auch für den Mieter einer Erdgeschoss-Wohnung gilt, wenn der Aufzug auch in das Keller-/Tiefgaragengeschoss hinabfährt. Dann ist dies auch für den Erdgeschossmieter ein Gebrauchsvorteil.
Quelle | AG Brandenburg, Urteil vom 31.8.2018, 31 C 298/17, Abruf-Nr. 207039 unter www.iww.de.