Der Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Instandsetzung in einen vertragsgemäßen Zustand. Dass er die Wohnung Familienangehörigen überlassen hat, spielt dabei keine Rolle. Denn der Mangelbeseitigungsanspruch erfordert keine tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Mieter.
Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall eines Mieters, der seinen Vermieter auf Instandsetzung einer Gastherme verklagt hatte. Der Vermieter meinte, der Anspruch sei ausgeschlossen, da der Mieter die Wohnung nicht selbst bewohne. Er habe sie vielmehr seiner Tochter und deren Ehemann überlassen. Die Klage scheiterte vor dem Amts- und Landgericht wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis.
Der BGH gab dem klagenden Mieter recht. Für das Rechtsschutzinteresse ist es demnach unwichtig, ob der Kläger selbst in der Wohnung lebt oder sie – wie hier – nahen Familienangehörigen überlassen hat. Der Vermieter hat die gesetzliche Pflicht, die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie in einem entsprechenden Zustand zu erhalten. Es ist unerheblich, ob der Mieter durch den Mangel subjektiv beeinträchtigt ist. Dass er die Wohnung hier möglicherweise vertragswidrig an Dritte überlassen hat, ist für den Mangelbeseitigungsanspruch ohne Bedeutung.
Quelle | BGH, Urteil vom 22.8.2018, VIII ZR 99/17, Abruf-Nr. 204372 unter www.iww.de.