Räumlichkeiten, die zum Betrieb eines Modegeschäfts vermietet sind, müssen eine Raumtemperatur aufweisen, die sowohl für Kunden als auch Mitarbeiter sowohl erforderlich als auch üblich sind, d. h. zwischen 20 Grad und 26 Grad.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock. Ist streitig, ob der Vermieter einen Mietmangel beseitigt hat, muss er darlegen und beweisen, dass dies geschehen ist.
Quelle | OLG Rostock, Urteil vom 17.5.2018, 3 U 78/169, Abruf-Nr. 202896 unter www.iww.de.