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Mietrecht & WEG

Untermieter: Vermieter darf seine Erlaubnis zur Untervermietung von Zahlung eines Untermietzuschlags abhängig machen

November 2016

Ein Vermieter ist berechtigt, seine Erlaubnis zu einer Untervermietung von einem Untermietzuschlag abhängig zu machen. Dieser Zuschlag beträgt in der Regel 20 Prozent der Untermiete. Er kann auf bis auf 25 Prozent erhöht werden, wenn selbst durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht wird.

Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin hervor. Das LG entschied zugunsten des Vermieters. Da der Mieter eine echte Untermiete vorgenommen und ein Zimmer seiner Wohnung an eine dritte Person überlassen habe, stehe dem Vermieter ein Recht auf einen Untermietzuschlag zu. Anders sehe es dagegen bei einer unechten Untermiete aus, also bei einer Mitnutzung der Wohnung insgesamt, beispielsweise im Rahmen einer Partnerschaft.

Nach Ansicht des LG bestimme sich die Höhe des Untermietzuschlags nicht nach der stärkeren Abnutzung bzw. an einer Erhöhung der Betriebskosten, sondern unter dem Gesichtspunkt der Partizipation des Vermieters am Untermietzins. Dafür sei in der Regel ein Betrag von etwa 20 Prozent angemessen. In Fällen, in denen der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreiche und der Mieter deshalb durch die Untervermietung einen höheren Gewinn erziele, sei es angemessen, wenn der Vermieter mit bis zu 25 Prozent an den durch eine Untermiete erzielten Einnahmen beteiligt werde. Voraussetzung dafür sei aber, dass selbst durch den Untermietzuschlag die ortsübliche Vergleichsmiete nicht erreicht werde.

Quelle | LG Berlin, Beschluss vom 7.7.2016, 18 T 65/16, Abruf-Nr. 189117 unter www.iww.de.