Haben Planer und Bauunternehmer anteilig einen Schaden verursacht, haften sie dem Bauherrn als Gesamtschuldner. Derjenige, der vom Bauherrn in Anspruch genommen wird, hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber seinem Mitverursacher. Bisher galt, dass solche Ansprüche unter Gesamtschuldnern schon nach drei Jahren verjähren. Das Oberlandesgericht (OLG )München hat diese Frist jetzt auf zehn Jahre verlängert. So lange warten sollten sie aber besser nicht, um Ausgleichsansprüche geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr gegenüber dem Architekten und zwei ausführenden Unternehmen Mängel an einem neuen Bauwerk gerügt. Er nahm wie so oft aber nur den Architekten in Anspruch und verklagte ihn auf Schadenersatz. Der Architekt machte seinerseits im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gegenüber den beiden ausführenden Unternehmen jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 219.453,01 Euro geltend.
Die Abnahme der Bauleistungen war mit dem letzten (mangelhaften) Gewerk am 27.2.2007 erfolgt. Die Klage gegen die beiden Bauunternehmen reichte der Architekt aber erst am 2.1.2018 ein. Folglich beriefen diese sich darauf, dass der Anspruch zwischenzeitlich verjährt sei.
Das OLG München hat eine für die Planer erfreuliche Entscheidung getroffen. Es hat (im Einvernehmen mit dem BGH) zwei Dinge festgestellt:
Dem Architekten half diese Entscheidung im konkreten Fall nicht weiter, weil selbst die Zehn-Jahres-Frist überschritten war. Er hatte sich zu viel Zeit gelassen.
Beachten Sie | Das Urteil ist für die planenden Berufe erfreulich. Betroffene sollten die Frist aber besser nicht ausreizen, wenn sich der Auftraggeber bei einem „gesamtschuldnerischen Haftungsfall“ nur an ihnen schadlos halten will. Sie sollten zeitnah rechtlich prüfen lassen, ob sie einen Ausgleichsanspruch gegen einen anderen Gesamtschuldner haben und diesen zügig geltend machen. Fristversäumnisse könnten hier teure Folgen haben.
Quelle | OLG München, Beschluss vom 18.9.2019, 27 U 211/19 Bau, Abruf-Nr. 217396 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 17.6.2020, VII ZR 238/19.