Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern.
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Er machte deutlich, dass der Auftragnehmer in einem solchen Fall den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung informieren muss. Eine Ausnahme gilt nur, wenn diese dem Auftraggeber bekannt sind oder sie sich ohne Weiteres aus den Umständen ergeben. Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Möglichkeiten:
Quelle | BGH, Urteil vom 14.11.2017, VII ZR 65/14, Abruf-Nr. 198204 unter www.iww.de.