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Baurecht

Bauplanungsrecht: Bebauungsplan für nicht bebaubare landwirtschaftliche Fläche unwirksam

November 2016

Ein Bebauungsplan, mit dem nördlich der Ortsrandbebauung eine Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt wird, die nicht bebaut werden darf, ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller betreibt ein Weingut. Auf einem von ihm gepachteten Grundstück, das nördlich des Ortsrands im bisherigen Außenbereich liegt, befindet sich eine genehmigte Betriebshalle mit Wohnung, die zum Weingut gehört. Seinen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids zur Erweiterung der Halle lehnte die Kreisverwaltung unter Hinweis auf einen kurz zuvor als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ab.

Der Antragsteller macht geltend, der Bebauungsplan sei eine reine Verhinderungsplanung. Dem rückwärtigen Ortsbild, das durch den Plan geschützt werden solle, komme kein hoher bauhistorischer Wert zu. Ihm werde hingegen die Möglichkeit genommen, seinen Winzerbetrieb räumlich zu erweitern. Hierauf sei er angewiesen.

Das OVG gab seinem Normenkontrollantrag statt und erklärte den Bebauungsplan für unwirksam. Die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft, die aber nicht bebaut werden dürfe, stelle sich zwar nicht als unzulässige Negativplanung dar. Denn die Gemeinde verfolge mit ihr das positive planerische Ziel der Ortsbildpflege. Dieses Ziel sei auch durchaus legitim.

Allerdings habe die Gemeinde die gegenläufigen privaten Belange der betroffenen Landwirte, insbesondere das Erweiterungsinteresse des Antragstellers, nicht mit dem ihrer Bedeutung zukommenden Gewicht abgewogen. So habe sie in der Begründung des Bebauungsplans einen Erweiterungsbedarf des Antragstellers verneint, obwohl dieser in seinen Einwendungen gegen den Planentwurf ausdrücklich darauf verwiesen habe, auf dem bereits bebauten Grundstück eine Betriebserweiterung vornehmen zu wollen.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2016, 8 C 10885/15.OVG, Abruf-Nr. 189106 unter www.iww.de.