NEWS

Baurecht

Nachbarschutz: Stiftung darf „Hoffnungshaus“ zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen bauen

Januar 2017

Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat den Eilantrag von Nachbarn gegen die der Hoffnungsträger Stiftung erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines „Wohngebäudes zur integrativen Unterbringung von Flüchtlingen in Anschlussunterbringung, Bewohnern mit Wohnberechtigungsschein und Obdachlosen“ und sechs Stellplätzen in Berkheim/Esslingen abgelehnt.

Die Nachbarn hatten darauf verwiesen, dass ihr Gebietserhaltungsanspruch durch das geplante Bauvorhaben verletzt werde. Das VG führte aus, dass das genehmigte Vorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Mit dem Gebietserhaltungsanspruch können die Antragsteller nicht durchdringen. Da das geplante Vorhaben und das Grundstück der Antragsteller nicht in demselben Baugebiet lägen, hätten sie keinen Anspruch auf Bewahrung der dort festgesetzten Gebietsart.

Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Es dürfe zwar zutreffen, dass das geplante Vorhaben massiver sei als die im angrenzenden Baugebiet vorhandenen Gebäude. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine das Nachbargrundstück geradezu „erdrückende Wirkung“ entfalten könne. Zwischen dem Grundstück der Antragsteller und dem geplanten Flüchtlingswohnheim liege ein Abstand von 12,5 m. Wie sich angesichts dieser beachtlichen Entfernung aus der Masse des Gebäudes eine unzumutbare Beeinträchtigung ergeben solle, erschließe sich dem Gericht nicht.

Quelle | VG Stuttgart, Beschluss vom 2.11.2016, 2 K 5230/16, Abruf-Nr. 190528 unter www.iww.de.