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Baurecht

Nachbarschutz: Stiftung darf „Hoffnungshaus“ zur Anschlussunterbringung von Flüchtlingen bauen

Januar 2017

Einen blickdichten Zaun zum Nachbargrundstück zu errichten, muss nicht zwingend gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot verstoßen.

Das machte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin im Fall des Eigentümers einer Doppelhaushälfte deutlich. Die andere Doppelhaushälfte befindet sich auf dem Nachbargrundstück. Rückwärtig befindet sich eine ähnlich wie das Doppelhaus über beide Grundstücke errichtete Remise. Es entsteht so ein zu den Seiten offener Hofraum, durch dessen Mitte die Grundstücksgrenze verläuft. Der Kläger errichtete ohne Genehmigung auf der Grundstücksgrenze einen ca. 1,70 m hohen und 9,90 m langen Metallzaun mit Kunststofflamellen (Marke „Guck nicht“), weil er sich von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks belästigt fühlte. Auf deren Anzeige gab das Bezirksamt dem Kläger auf, jede zweite horizontale Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen, da die Abschirmung verunstaltend wirke.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem VG Berlin Erfolg. Zwar könne die Baubehörde die teilweise Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden seien. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Verunstaltend sei eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit aufweise. Daran fehle es hier. Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes könne aufgrund der eher geringen Abmessungen des Zauns und seines Standorts inmitten einer Hofsituation nicht angenommen werden. Im Übrigen habe der Gesetzgeber blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung dürfe nicht durch eine zu extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden. Allerdings sei es dem Verordnungsgeber unbenommen, strengere ästhetische Maßstäbe in einer entsprechenden Verordnung festzulegen.

Quelle | VG Berlin, Urteil vom 20.10.2016, VG 13 K 122.16, Abruf-Nr. 190527 unter www.iww.de.