NEWS

Baurecht

Bauaufsichtsrecht: Keinen Anspruch die Unterbringung von 15 Flüchtlingen in benachbarter Doppelhaushälfte zu untersagen

Dezember 2016

Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass die Unterbringung von 15 Flüchtlingen in der benachbarten Doppelhaushälfte untersagt wird. Denn eine solche Unterbringung stellt jedenfalls dann eine zulässige Wohnnutzung dar, wenn keine Überbelegung vorliegt.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden. In dem Fall hatte eine Stadt mit dem Eigentümer einer Doppelhaushälfte vereinbart, dass dieser von November 2015 bis Oktober 2020 in seinen Räumlichkeiten Flüchtlinge aufnimmt. Die Doppelhaushälfte verfügte über zwei Drei-Zimmer-Wohnungen. Entsprechend der Vereinbarung zogen im November 2015 15 Flüchtlinge aus Afghanistan und Syrien in das Haus. Die Eigentümerin der benachbarten Doppelhaushälfte war damit jedoch nicht einverstanden. Sie beantragte per einstweiliger Anordnung, den Einzug zu stoppen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden untersagte sofort die Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen. Seiner Ansicht nach habe keine Wohnnutzung vorgelegen. Darum sei die Nachbarin in ihren Rechten verletzt worden. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Beschwerde ein.

Der VGH Hessen entschied zugunsten des Hauseigentümers. Die Unterbringung der 15 Flüchtlinge in der Doppelhaushälfte habe angesichts der auf Dauer angelegten, freiwilligen und eigengestalteten Lebensführung eine zulässige Wohnnutzung dargestellt und sei daher mit dem Charakter der näheren Umgebung vereinbar gewesen. Insbesondere habe keine Überbelegung vorgelegen.

Ebenso rechtfertigen eventuelle Lärmstörungen keine Untersagung der Unterbringung. Denn Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner in einem benachbarten Anwesen ausgehen, können nur durch das Polizei- und Ordnungsrecht sowie des zivilen Nachbarrechts beseitigt werden.

Quelle | VGH Hessen, Urteil vom 3.3.2016, 4 B 403/16, Abruf-Nr. 189963 unter www.iww.de.