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Arbeitsrecht

Arbeitsförderung: Fahrgastbegleiter mit Ein-Euro-Job hat keinen Anspruch auf Tariflohn

Juni 2019

Ein kostenloser Fahrgastbegleitservice für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste im ÖPNV ist eine Zusatzarbeit im Sinne des SGB II. Wer dort im Ein-Euro-Job beschäftigt ist, kann keinen Tariflohn verlangen.

Das verdeutlicht eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen. Geklagt hatte ein ehemaliger Hartz-IV-Empfänger, der vom Jobcenter in eine Eingliederungsmaßnahme als Fahrgastbegleiter der Verkehrsbetriebe vermittelt wurde. Drei Jahre lang half er Senioren und Rollstuhlfahrern beim Einsteigen, unterstützte Eltern mit Kinderwagen und begleitete Patienten zum Arzt.

Als er in einer Praxis den Werbeflyer eines Begleitdienstes fand, kamen ihm Zweifel, ob er wirklich eine Zusatzarbeit ausübt. Vom Jobcenter verlangte der Mann nun Tariflohn als Wertersatz für seine Arbeit. Nach seiner Ansicht erbringe der Verkehrsbetrieb eine kostenlose Leistung, die bei anderen Anbietern im Rahmen von Betreuungen oder Eingliederungsleistungen Geld koste. Hierdurch entstehe eine wettbewerbsverzerrende Konkurrenz, die auch noch intensiv beworben werde.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Ein kostenloser Fahrgastbegleitservice für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste im ÖPNV sei eine Zusatzarbeit im Sinne des SGB II, soweit er nicht zum eigentlichen Leistungsspektrum des Personentransports gehöre. Dem stehe nicht entgegen, dass es bei dem Verkehrsbetrieb etwa 70 Fahrgastbegleiter gebe, für die Werbung gemacht werde.

Das Gericht hat die Unternehmensstatistiken ausgewertet und sich entscheidend darauf gestützt, dass dem Unternehmen durch den kostenlosen Service keine Zusatzeinnahmen entstünden. Gemessen an 176 Mio. Fahrgästen pro Jahr könne aus mehreren Hundert Personenbegleitungen pro Monat kein ernsthaftes wirtschaftliches Interesse am Ticketverkauf folgen. Ebenso wenig bestehe ein Verdrängungspotential anderer Anbieter, die zumeist auch ganz andere Leistungen wie Individualbetreuung erbringen würden.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.12.2018, L 11 AS 109/16, Abruf-Nr. 208586 unter www.iww.de.