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Arbeitsrecht

Haftungsrecht: Schäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein

Oktober 2015

Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein. Der Fahrzeugeigentümer kann dann keinen Schadenersatz beanspruchen.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Fahrzeugeigentümers entschieden. Dessen Ehefrau war mit dem Pkw auf einer Straße unterwegs, an der ein Mitarbeiter des Landesbetriebs Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen Mäharbeiten durchführte. Zum Einsatz kam ein Traktor mit Mähausleger, Schlegelmähkopf und Kettenschutz. Nach der Darstellung des Klägers schleuderte das Mähwerk ein Holzstück auf die Fahrbahn. Dabei wurde sein vorbeifahrendes Fahrzeug an der linken Seite beschädigt. Der Schaden betrug ca. 680 EUR. Er hat gemeint, dass die vom Mähgerät ausgehenden Gefahren nicht ausreichend abgesichert worden seien. Das Land müsse ihm daher den entstandenen Schaden ersetzen.

Die Klage blieb erfolglos. Die Richter am OLG sahen keine Schadenersatzpflicht des beklagten Landes. Wenn sich das Unfallgeschehen so ereignet habe, wie vom Kläger beschrieben, dann sei es ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetz gewesen. Dann hafte das Land nicht.

Bei Mäharbeiten an einer Straße müssten zum Schutz der Verkehrsteilnehmer diejenigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden, die mit vertretbarem Aufwand zu einem verbesserten Schutz führten. Beim Einsatz von Mähgeräten, die selbst über Sicherheitseinrichtungen verfügten, nach denen ein Schadenseintritt unwahrscheinlich sei, fordere die Rechtsprechung grundsätzlich keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, wenn umfangreiche Mäharbeiten auszuführen seien.

Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden Mäharbeiten mit dem eingesetzten Mähgerät durchführen dürfen, ohne weitergehende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von dem Mähgerät selbst sei nur ein sehr geringes Schadensrisiko für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen. Das habe die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Das Mähgerät habe über Sicherheitseinrichtungen verfügt, die die Gefahr des Herausschleuderns eines Gegenstands aus dem Schlegelmähkopf auf seltene Ausnahmefälle reduziere. Zudem habe der Traktor den seitlich neben ihm ausgeführten Mähvorgang zur Straße hin abgeschirmt. Die zu mähende Fläche habe auch keine Besonderheiten aufgewiesen, durch welche das mit Mäharbeiten verbundene Gefahrenpotenzial erhöht worden sei. Bei dieser Sachlage seien dem beklagten Land mit Rücksicht auf den Umfang der durchzuführenden Mäharbeiten keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen zuzumuten gewesen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2015, 11 U 169/14, Abruf-Nr. unter 145321 www.iww.de.