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Verkehrsrecht

Reparaturkosten: Kosten für das „Beipolieren“ sind erstattungspflichtig

Oktober 2015

Ist der Originallack des Fahrzeugs durch Alterungseinflüsse bereits etwas matter, sind die Kosten für das Beipolieren und damit für den optischen Übergang von der reparaturlackierten Stelle zu den angrenzenden Bereichen erstattungspflichtig.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Tübingen. Es machte deutlich, dass der Geschädigte Anspruch darauf habe, dass die Reparaturstelle nach der Reparatur nicht auffällt. Wenn Glanzunterschiede deutlich sichtbar seien, dann müssten sie zur Täuschung des Auges beseitigt werden. Geschehe diese durch Polierarbeiten, seien die Kosten dafür ein Teil des Schadens.

Quelle | AG Tübingen, Urteil vom 28.11.2014, 3 C 911/13, Abruf-Nr. 145202 unter  www.iww.de.