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Verkehrsrecht

Zulassungskosten: Kosten für Zulassungsdienst sind erstattungsfähig

Dezember 2016

Der Geschädigte darf sich nach einem Totalschaden für die Zulassung des Ersatzfahrzeugs der Hilfe Dritter bedienen. Er muss nicht selbst zur Zulassungsstelle gehen. Angemessene Kosten dafür sind erstattungsfähig.

So sahen es sowohl das Amtsgericht Erfurt als auch das Amtsgericht Berlin-Mitte. Das AG Berlin-Mitte betont, dass der Geschädigte dafür nicht nachweisen müsse, dass das beschädigte Fahrzeug auch schon mit Hilfe eines Zulassungsdienstes zugelassen wurde.

Quelle | Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 22.9.2016, 102 C 3073/16, Abruf-Nr. 189095 unter www.iww.de; Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 24.8.2016, 5 C 870/15, Abruf-Nr. 189092 unter www.iww.de.