Hält ein Sportverein die entsprechenden DIN-Normen ein, hat er damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht zwingend erfüllt.
Das hat das OLG Nürnberg entschieden und einen Eishockeyverein zur Haftung fur eine Augenverletzung verurteilt, die sich eine Zuschauerin zuzog, als ihr ein Puck ins Gesicht flog. Der Verein hatte die Schadenersatzpflicht vergeblich mit dem Hinweis abzuweisen versucht, das Stadion entspreche den Vorgaben der DIN 18036.
Die DIN-Normen, so das OLG, können herangezogen werden, um die Verkehrssicherungspflichten zu konkretisieren. Sie bestimmen aber nicht die Grenze dessen, was im Einzelfall verlangt werden kann. Besteht trotz eingehaltener DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass bei einer Sportveranstaltung Zuschauer erheblich verletzt werden können, muss der Verein – soweit ihm zumutbar – weitergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und erkennbare Gefahrenquellen beseitigen.
Quelle | OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 6.7.2015, 4 U 804/15, Abruf-Nr. 146645 unter www.iww.de.