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Verbraucherrecht

Gesetzliche Unfallversicherung: Unfallversicherung bei schulischer Rockparty

Dezember 2015

Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty ist es ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Erforderlich ist ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule und eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Geklagte hatte eine 1990 geborene Schülerin der zehnten Klasse. Sie hatte am Unfalltag im Jahr 2006 eine von der Schule seit Jahrzehnten einmal jährlich veranstaltete „Frühlings-Rockparty“ besucht. Die Schüler waren nicht verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen. Diese richtete sich vor allem an Schüler der 9. und 10. Klassenstufe. Sie stand darüber hinaus aber jedermann offen. Der Erlös der Feier floss in die Kasse der Schülervertretung. Es wurde ein Eintrittspreis von fünf Euro pro Person erhoben.

Am Unfalltag besuchten ca. 300 bis 400 Personen die Party. Dabei handelte es sich ganz überwiegend um Schüler der betreffenden Schule und anderer Schulen. Neben den vier Lehrern der Klassen überwachte auch der Schulleiter persönlich den Verlauf der Veranstaltung. Er unternahm regelmäßige Rundgänge, auch auf dem vor dem Schulgelände gelegenen Lehrerparkplatz. Auf diesen Parkplatz begab sich die Klägerin gegen 23.30 Uhr. Sie wollte sich mit Mitschülern unterhalten, bevor sie von den Eltern um Mitternacht abgeholt würde. Sie setzte sich auf eine an einen Treppenabgang grenzende Mauer. Beim Versuch sich mit den Händen nach hinten abzustützen fiel sie hintenüber etwa 2,5 m tief in einen Schacht. Dabei zog sie sich schwerwiegende Verletzungen der Wirbelsäule zu, die umfangreiche ärztliche Behandlungen erforderlich machten. Die beklagte Unfallkasse gewährte zunächst die Kosten der unfallbedingten ärztlichen Behandlungen, Fahrtkosten und einen Vorschuss auf eine Verletztenrente. Vier Jahre später lehnte sie jedoch die Feststellung eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Klägerin habe sich als damals noch Fünfzehnjährige offiziell ab 22.00 Uhr nicht mehr auf der Party aufhalten dürfen.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht den ablehnenden Bescheid aufgehoben. Es hat festgestellt, dass es sich um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handele. Das hat das LSG nun bestätigt. Die Veranstaltung füge sich in ein pädagogisches Gesamtkonzept der Schule ein, die die organisatorische Verantwortung übernehme. Gegen das hier eingetretene Risiko einer mangelnden Beaufsichtigung durch die Schule seien die Schüler gerade versichert.

Unerheblich sei auch, dass der Teilnehmerkreis nicht auf die Schüler der Schule beschränkt sei, solange die Schüler und insbesondere auch deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nach dem Gesamtbild der Feier zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, bei der die teilnehmenden Schüler auch ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Es gehöre auch zu den bei einer Rockparty versicherten Tätigkeiten, sich vor dem Veranstaltungsraum mit Freunden zu unterhalten.

Quelle | LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.2.2015, L 3 U 62/13, Abruf-Nr. 145847 unter www.iww.de.