Nach der Fluggastrechteverordnung muss der Reisende mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert werden, wenn der Flug verlegt wird. Informiert die Fluggesellschaft nicht rechtzeitig, muss sie Ausgleichszahlungen leisten.
So entschied das Amtsgericht Nürnberg im Fall einer Familie mit zwei minderjährigen Kindern, die am 3.8.2018 um 5:00 Uhr von Nürnberg nach Rhodos fliegen wollte. Die Reise hatten sie über einen Reiseveranstalter gebucht. Die beklagte Fluglinie beschloss bereits am 25.5.2018, den Flug der Familie auf den 3.8.2018 um 18:05 Uhr zu verlegen. Mit E-Mail vom 21.7.2018 informierte die Fluglinie den Ehemann und dessen Familienangehörige über die geänderte Flugzeit. Der Mann hatte am 19.7.2018 versucht, über die Homepage der Fluglinie Sitzplätze zu reservieren. Auf der Homepage waren die geänderten Flugzeiten bereits eingetragen. Die Fluglinie ist daher der Auffassung, dass der Familie kein Anspruch mehr zustehe. Der in der Fluggastrechteverordnung geregelte Ausnahmefall einer rechtzeitigen Information, welche mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgen muss, sei erfüllt.
Das Amtsgericht Nürnberg hat der Familie insgesamt 1.600 EUR an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung zugesprochen. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist der Ehemann nicht rechtzeitig über die Annullierung der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden. Er hätte spätestens am 20.7.2018 um 5:00 Uhr von der Fluglinie die entsprechenden Informationen erhalten müssen. Tatsächlich habe diese ihm aber erst am 21.7.2018 die geänderten Flugzeiten mitgeteilt. Die Tatsache, dass der Reiseveranstalter bereits vorher informiert worden sei, sei nicht maßgeblich. Der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter sei nämlich kein Empfangsvertreter des Passagiers.
Auch dass die Fluglinie auf ihrer Homepage bereits die geänderten Abflugzeiten dargestellt hatte, als der Ehemann versuchte, dort eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen, genügt nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg nicht. Der Anspruch der Familie auf Ausgleichszahlung entfalle nach der Fluggastrechteverordnung nur in dem Ausnahmefall, dass die Fluglinie zweck- und zielgerichtet unterrichtet. Es sei nicht ausreichend, dass der Fluggast nur im Rahmen einer anderen Tätigkeit – mehr oder weniger zufällig – Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten erlange. Unterrichten bzw. Informieren im Sinn der Fluggastrechteverordnung bedeute ein bewusstes und zweckgerichtetes Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten.
Quelle | Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.1.2019, 19 C 7200/18, Abruf-Nr. 211183 unter www.iww.de.