In einem Privatschulvertrag wurde ein „Probejahr“ mit beidseitiger Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Eine Kündigung des Vertrags in diesem Zeitraum ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken aber nicht ohne Weiteres erlaubt mit Rücksicht auf die Nachteile, die die Beendigung des Schulverhältnisses für den weiteren Lebensweg eines Schülers mit sich bringen kann.
Die Kündigung sei unwirksam, wenn sie rechtsmissbräuchlich sei. Hier hatten sich Eltern und Schüler den pandemiebedingten Regeln der Schule widersetzt. Zu Recht gehe die Schule davon aus, dass ein solches Verhalten geeignet sei, das notwendige schulische Vertrauensverhältnis zu beeinträchtigen. Das OLG: Die Kündigung war hier daher nicht rechtsmissbräuchlich.
Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9.9.2021, 5 W 29/21