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Verbraucherrecht

Mobilfunkvertrag: Vertragsbindung bei Verlängerung mit neuem Smartphone über zwei Jahre hinaus zulässig

November 2021

Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem Tarifwechsel, den der Kunde vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit mit neuem Endgerät selbst wünscht, in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts (LG) Bonn bestätigt.

Verbraucherverband klagte

Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrags von mehr als zwei Jahren führen könne. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 ca. fünf Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails führte die Beklagte u.a. aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere.

Das sagen die gerichtlichen Instanzen

Das LG hatte den Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen. Dieser Auffassung hat sich das OLG angeschlossen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht von einem erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrags, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrags auszugehen sei. Dies ergebe die Auslegung der zugrundeliegenden Vertragserklärungen, in denen ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei, der der Kunde zustimme. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung der Vertragsdetails ändere hieran nichts. Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrags als vereinbart gelten sollten.

Interessenabwägung

Dieses Verständnis trage auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung: Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um ohne vertragliche Bindung einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem stehe aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, so dass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrags mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheine. Der Kunde erhalte somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 28.5.2021, Az. 6 U 160/20, PM 11/21 vom 28.6.2021