Ein Versicherungsnehmer wurde durch Drohung mit Gewalt gegen Tochter und Enkelkind in seiner Wohnung erpresst, von seinem Sparbuch Geld abzuheben und herbeizuschaffen, das sich außerhalb des Versicherungsorts auf der Bank befand. Kein Fall für die Hausratversicherung das folgt aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln.
Das OLG: Dies gilt auch, wenn sich das Sparbuch zum Tatzeitpunkt in der Wohnung befand. Bei einem Sparguthaben auf einem Sparbuch handelt es sich um ein durch den Einleger/Sparer der Bank gewährtes Darlehen, das nach Kündigung durch den Sparer als Darlehensgeber von der Bank zurückzuzahlen ist. Bei dem Sparbuch handelt es sich hingegen um eine sich hierüber verhaltende Schuldurkunde, deren Eigentümer der Gläubiger der Darlehensforderung gegen die Bank ist.
Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 19.7.2021, 9 U 172/20, Abruf-Nr. 224294 unter www.iww.de