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Verbraucherrecht

Tierhalterhaftung: 25.000 EUR Schmerzensgeld und hälftige Haftung nach Hundebiss

November 2019

Kommt es zu einem Kampf zwischen zwei Hunden, bei dem ein Hundehalter durch einen Biss schwer verletzt wird, muss er die Hälfte seines Schadens selber tragen. Das gilt zumindest in den Fällen, in denen der konkrete Ablauf der Rangelei nicht mehr nachvollzogen werden kann.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Fall einer Frau, die ihren Retriever unangeleint ausgeführt hatte. Unterwegs begegnete sie einem Mann, der seinen – ebenfalls nicht angeleinten - Schäferhund ausführte. Obwohl beide Parteien versuchten, ihre Hunde festzuhalten, kam es zum Kampf zwischen den Hunden. Die Frau wurde in die Hand gebissen und zog sich eine offene Mittelhandfraktur zu. Nach der Operation dieser Verletzung erlitt sie am selben Tage eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen.

Die Frau behauptet, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten. Der Hund des Mannes sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der Mann wiederum behauptet, die Frau habe versucht, die raufenden Hunde mit bloßen Händen zu trennen. Dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.

Das Landgericht hatte den Mann verurteilt, ein Schmerzensgeld von 50.000 EUR zu zahlen. Er hafte voll, da er seinen Hund nicht unter Kontrolle gehabt habe. Ihm sei die Aggressivität des Hundes bekannt gewesen sei. Eine Lungenembolie und ein Schlaganfall seien zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses. Sie waren aber hier nach den Feststellungen eines Sachverständigen durch den Biss verursacht.

Auf die Berufung des Mannes hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass der beklagte Hundehalter nur zur Hälfte für die Folgen des Hundebisses haftet. Er muss daher nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR zahlen. Zwar hat sein Hund die Verletzung der Frau (mit-) verursacht. Dies hat zur Folge, dass der Mann als Tierhalter für den Schaden der Frau haftet. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Frau gebissen hat.

Die Frau muss sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen. Beide Hunde haben die Rauferei verursacht, die letztlich zur Verletzung der Frau führte. Daher war sowohl die Tiergefahr des Hundes des Mannes als auch die Tiergefahr des Hundes der Frau zu berücksichtigen. Der konkrete Ablauf, wie es zu der Verletzung kam, war nicht mehr aufzuklären. Das OLG konnte weder ein Verschulden des Beklagten feststellen, etwa weil ihm bekannt war, dass der Hund aggressiv ist, noch ein Verschulden der Klägerin, etwa durch Eingreifen in die Hunderauferei.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.9.2019, 7 U 24/19, Abruf-Nr. 211557 unter www.iww.de.