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Verbraucherrecht

Gesetzliche Krankenversicherung: Auch Praxen im EU-Ausland müssen einen Heil- und Kostenplan erstellen

November 2019

Auch Zahnarztpraxen im EU-Ausland, die in Deutschland krankenversicherte Patienten behandeln, müssen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan (HKP) erstellen. Andernfalls hat der Patient keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die Behandlungskosten erstattet werden.

Das musste sich eine in Deutschland versicherte Patientin vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen sagen lassen. Die Frau hatte sich in Polen zahnärztlich behandeln lassen, um keinen Eigenanteil zahlen zu müssen. Es sollte je eine Brückenversorgung im Ober- und im Unterkiefer erfolgen. Die Krankenkasse hatte einen Festzuschuss von 3.600 EUR bewilligt. Der Hauszahnarzt der Patientin in Deutschland hatte in seinem HKP Behandlungskosten i. H. v. 5.000 EUR veranschlagt. Sein polnischer Kollege berechnete der Patientin 3.300 EUR. Die Patientin reichte die Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein. Diese bezahlte aber nur die Brückenversorgung im Oberkiefer. Die Unterkieferversorgung entspreche nicht ihren Qualitätsanforderungen.

Das LSG wies die Klage der Patientin ab. Ausschlaggebend dafür seien nicht die Qualitätsmängel der Unterkieferversorgung. Entscheidend sei vielmehr die Tatsache, dass der polnische Zahnarzt keinen HKP vorgelegt habe. Dieser sei aber gerade die Voraussetzung, um eine prothetische Versorgung auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Da ein HKP des polnischen Zahnarztes fehle, habe die Patientin keinen Erstattungsanspruch.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.5.19, L 4 KR 169/17, Abruf-Nr. 209638 unter www.iww.de.