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Verbraucherrecht

Karnevalsverein: Ausgetretener Musikzug kann Instrumente und Kasse behalten

März 2019

Wem stehen die Instrumente und die Kasse des Musikzugs zu, wenn die Mitglieder geschlossen aus dem Karnevalsverein austreten und unter anderem Namen in einem neuen Verein spielen?

Über diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden. Es bestätigte in dem vorliegenden Einzelfall die Auffassung des Landgerichts Köln, dass der Verein die Kasse vom Musikzug nicht herausverlangen kann. Die Klage auf Herausgabe der Instrumente wurde als unzulässig abgewiesen.

Der Musikzug darf den Kassenbestand behalten und für seine weitere Tätigkeit verwenden. Dies ergab sich aus einer Gesamtabwägung der Umstände. Insbesondere haben die Richter berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzugs die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten. Dies war auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.

Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war bereits unzulässig. Dem klagenden Verein war es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben sind. Dies war deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzugs auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen kann, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutzt, oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan hat, befand er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente. Wegen der Unzulässigkeit der Klage war nicht darüber zu entscheiden, wem die Instrumente gehören.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 23.4.2018, 18 U 110/17, Abruf-Nr. 204508 unter www.iww.de.