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Verbraucherrecht

Ordnungswidrigkeitenrecht: Trommeln ist in der Fußgängerzone nicht erlaubt

April 2016

Wer ohne Sondernutzungserlaubnis in der Fußgängerzone eine Musikaufführung gibt, muss mit einem Bußgeld rechnen. |

Das musste sich ein Musiklehrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er war Verantwortlicher einer circa 20-köpfigen Trommlergruppe. Diese musizierte auf dem Marienplatz in München. Der Musiklehrer hatte keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt München beantragt. Die Fußgängerzone darf nach der Widmung durch die Stadt nur für den Fußgängerverkehr genutzt werden. Die Gruppe wurde von Polizeibeamten kontrolliert. Dabei gab sich der Musiklehrer als Verantwortlicher zu erkennen. Gegen ihn erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 100 EUR. Dagegen legte er Einspruch ein, weil er die Buße als unangemessen hoch empfand.

Das Gericht gab ihm teilweise recht. Es änderte den Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt München ab und verurteilte den Musiklehrer zu einer Geldbuße von 50 EUR. Der Bußgeldrahmen beträgt zwischen 5 und 1.000 EUR. Das Gericht stellt in den Urteilsgründen fest: Das Musizieren stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar, die der Erlaubnis der Landeshauptstadt bedarf. Bei der Höhe der Geldbuße wurde zugunsten des Musiklehrers berücksichtigt, dass er geständig war. Außerdem habe die Trommlergruppe sofort nach polizeilicher Monierung der Sondernutzung das Musizieren eingestellt.

Quelle | Amtsgericht München, Beschluss vom 14.12.2015, 1125 OWi 247 Js 218141/15, Abruf-Nr. 146552 unter www.iww.de.