Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Zwergseidenhenne ist erfolgreich, wenn sich kurze Zeit nach dem Kauf herausstellt, dass die über das Internet angebotene Henne tatsächlich ein Hahn ist.
Das folgt aus einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Coburg. Die Beklagte hatte über eine Internetplattform junge Zwergseidenhennen zum Verkauf angeboten, für 45 EUR das Stück. Der Kläger erwarb insgesamt drei Tiere. Nach etwa zwei Wochen stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei einem dieser Hühner um einen Hahn handelte. Dem Wunsch des Klägers, diesen Hahn zurückzunehmen und stattdessen eine Henne zu liefern oder den Kaufpreis zurückzuzahlen, kam die beklagte Verkäuferin aber nicht nach. Daraufhin trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.
Weil sich die Parteien nicht einigen konnten, musste das Amtsgericht Coburg über die Angelegenheit entscheiden. Es gab dem Kläger recht. Über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen Tiere im Internet als „junge Zwergseidenhennen“ und dem anschließenden Kaufvertrag haben sich die Parteien verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt. Dieser Beschaffenheit entsprach der verkaufte Zwergseidenhahn aber nicht, weil er eben keine Henne war. Der Hahn war deshalb wegen seiner Männlichkeit mangelhaft. Der Kläger konnte daher vom Kaufvertrag zurücktreten.
Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 3.6.2019, 11 C 265/19, Abruf-Nr. 210597 unter www.iww.de.