Tierhalterhaftpflichtversicherungen können wirksam ihre Deckungspflicht für Ansprüche ausschließen, bei denen der Schaden durch „bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen“ verursacht wurde. Dies muss aber die Versicherung nachweisen. So hat es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. entschieden.
Der Hund der Versicherungsnehmerin einer Tierhalterhaftpflichtversicherung hatte ein 10-jähriges Kind gebissen. Daraufhin verbot die Kreisverwaltung Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis 14 Jahren. Später saß die Versicherungsnehmerin mit dem angeleinten Hund in einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatzgelände auf einer Parkbank. Da näherte sich ein zweijähriges Kind und streichelte den Hund. Der Hund biss das Kind ins Gesicht. Das Kind erlitt hierbei schwere Verletzungen. Die Versicherungsnehmerin verlangte von ihrer Versicherung, dass diese die Zahlungsansprüche des Kindes ausgleiche.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Tierhalterhaftpflichtversicherung heißt es: „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat.“ Auf diesen Risikoausschluss berief sich die Versicherung und wollte nicht zahlen.
Das OLG Frankfurt gab der Klage jedoch statt. Die Versicherung könne sich nicht auf den Risikoausschluss berufen. Dieser sei zwar wirksam. Er enthalte weder eine unangemessene Benachteiligung noch sei er ungewöhnlich oder überraschend. Schließlich genüge er auch dem Transparenzgebot, da er eindeutige und festumrissene Begriffe aus der Rechtssprache verwende. Die Plicht, eine Klausel klar und deutlich zu formulieren, bestehe nur im Rahmen des Möglichen. „Allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht stets so formuliert werden, dass dem Kunden jedes eigene Nachdenken erspart bleibt“, ergänzte das OLG. Daher sei es unschädlich, dass nicht alle Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen, die dem Züchten und Halten von Hunden dienen, in der Klausel aufgezählt würden.
Hier habe aber die Versicherungsnehmerin nicht bewusst gegen „die Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetze“ etc. verstoßen. Es sei keine konkrete vorsätzlich begangene Pflichtverletzung festzustellen. Es sei nicht nachweisbar, dass die Versicherungsnehmerin gewusst habe, dass das Betreten des Geländes mit einem Hund verboten gewesen sei. Die Klägerin habe unwiderlegt ausgeführt, dass sie den Spielplatz zuvor nicht gekannt habe. Sie habe auch keine Verbotsschilder für Hunde wahrgenommen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass ihr der Bescheid der Kreisverwaltung vorher bekannt gewesen sei.
Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.7.2020, 7 U 47/19, Abruf-Nr. 217518 unter www.iww.de