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Verbraucherrecht

Kein Schadenersatz: Wenn der demente Patient aus dem Bett ohne Bettgitter fällt

Januar 2021

Bettgitter und Fixierungen in Pflegeheimen können zu Verletzungsgefahren führen. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Maßnahmen nicht ergriffen werden, um demente Patienten zu schützen. So hat es jetzt das Landgericht (LG) Köln entschieden.

Die Klägerin machte Ansprüche auf Schmerzensgeld von mindestens 35.000 Euro wegen fehlerhafter Pflege gegen die Beklagte, die Trägerin einer Pflegeeinrichtung, geltend. Die bereits verstorbene Mutter der Beklagten war im Pflegeheim gestürzt. Sie litt an einer fortgeschrittenen Demenz (Pflegegrad V). Eines Nachts stand sie aus ihrem Bett auf, stürzte und erlitt eine Platzwunde. In einer anderen Nacht verließ sie ihr Zimmer und wurde vor einem Balkon im Speisesaal des Pflegeheims liegend schwer verletzt gefunden (Oberschenkelhalsbruch, Gehirnblutung). Sie kam ins Krankenhaus und musste operiert werden. Danach war sie in deutlich höherem Maße pflegebedürftig.

Die Klägerin meinte, der Tod ihrer Mutter sei auf den Sturz zurückzuführen. Das Pflegeheim habe entweder die bei der Mutter bestehende Sturzgefahr verkannt bzw. nicht richtig darauf reagiert. Bettgitter seien erforderlich gewesen, das Bett hätte tiefer eingestellt werden, ihre Mutter im Bett fixiert werden müssen und sie sei genauer zu beobachten gewesen.

Das LG hat die Ansprüche abgewiesen, da es Pflegefehler nicht als erwiesen ansah. Das Gutachten eines Pflegesachverständigen hatte ergeben, dass die Pflegekräfte alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatten. Bettgitter oder Fixierung seien kontraproduktiv (Strangulationsgefahr). Außerdem führe die erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau und dieser zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung. Sie erhöhe die Sturzgefahr sogar. Die Bettgitter könnten ebenfalls eine Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und damit Stürze aus größerer Höhe begünstigen.

Quelle | LG Köln, Urteil vom 27.10.2020, 3 O 5/19