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Verbraucherrecht

Sozialleistungen: Bonuszahlung des Stromanbieters auf SBG-II Leistungsbezug anzurechnen

Dezember 2020

Wechselt ein sog. Hartz IV-Bezieher den Stromanbieter und nimmt hierdurch einen Bonus als geldwerten Betrag in Empfang, muss er sich diesen als Einkommen anrechnen lassen und eine entsprechende Kürzung der Sozialleistung hinnehmen. Dies entschieden sowohl erstinstanzlich das Sozialgericht (SG) Dortmund als auch aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Kläger und seine Ehefrau wechselten während des SGB II-Leistungsbezugs den Stromanbieter. Der neue Energieversorger zahlte fünf Wochen nach Vertragsbeginn einen „Sofortbonus“ in Höhe von 242 Euro aus. Zu diesem Zeitpunkt waren die SGB II-Leistungen für den laufenden Monat schon überwiesen worden. Der Beklagte, das zuständige Jobcenter, hob die Leistungen für den nächsten Monat teilweise in Höhe von 91 Euro gegenüber dem Kläger auf. Der Sofortbonus wurde dabei hälftig unter Abzug eines Freibetrags von 30 Euro als Einkommen berücksichtigt. Das wollte der Kläger nicht hinnehmen. Doch seine Klage blieb ohne Erfolg.

Zur Begründung hat das Sozialgericht (SG) ausgeführt: Der Sofortbonus sei eine Einnahme in Geld und deshalb als Einkommen zu berücksichtigen. Auch sonst lasse sich nicht herleiten, dass Boni für den Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags von der Einkommensanrechnung ausgenommen seien. Ausnahmen gebe es nur bei Rückzahlungen für Haushaltsenergie.

So sah es nun auch das Bundessozialgericht (BSG). Ein Bonus sei keine Rückerstattung. Der Antragsteller könne ihn frei verwenden. Der Stromanbieter habe ihn zudem unabhängig vom Stromverbrauch gezahlt. Folge: Es handelt sich um eine Einnahme, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Quelle | BAG, Urteil vom 14.10.2020, B 4 AS 14/20 R, Abruf-Nr. 218882 unter www.iww.de