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Verbraucherrecht

Kfz-Kaufvertrag: Verkauf eines Gebrauchtwagens mit nicht zugelassenen Felgen: Käufer kann nicht zurücktreten

August 2021

Wird ein Gebrauchtwagen mit Felgen verkauft, die keine Zulassung haben, berechtigt dies den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kauf. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zugunsten des Verkäufers entschieden.

Nicht zugelassene Felgen

Im Kaufvertrag über einen gebrauchten BMW 525d xDrive Touring stand folgender Zusatz: „Inkl. 1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE [= Allgemeine Betriebserlaubnis] für Winterräder wird nachgereicht).“ Was dem Käufer bekannt war: Die Felgen waren für das Fahrzeug nicht zugelassen. Die versprochene ABE wurde aber nicht nachgeliefert, sodass der Käufer vom Kauf zurücktreten wollte. Damit kam er jedoch nicht durch.

Mangel unerheblich

Dass der BMW im Zeitpunkt der Auslieferung einen Sachmangel hatte, war unstreitig. Dreh- und Angelpunkt des Streits waren vor allem zwei Anschlussfragen: War der Mangel zu beseitigen und, wenn ja, wodurch? Hat er das für einen Rücktritt erforderliche Gewicht oder handelt es sich nur um eine Bagatelle?

Zu beseitigen war der Mangel entweder durch Lieferung von Winterrädern mit zugelassenen Felgen oder durch Beschaffung einer Einzelbetriebserlaubnis für die mitverkauften Felgen. Damit konzentrierte sich alles auf die zweite Frage: Liegt ein erheblicher Mangel oder eine Bagatelle vor? Ein Sachverständiger musste klären, ob durch die Montage von Winterrädern mit Felgen ohne ABE die Betriebserlaubnis erloschen ist. Eine nachträgliche Veränderung eines Fahrzeugs führt nämlich nur zum Erlöschen seiner Betriebserlaubnis, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Eine solche Gefährdung hat der Gutachter verneint. Die Betriebserlaubnis war also nicht erloschen.

Sowohl die Beschaffung einer Einzelerlaubnis als auch die Lieferung mangelfreier Felgen, also ein Felgenaustausch, sind zu vergleichsweise geringen Kosten zu erlangen. Somit kam das OLG zum Schluss, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Der Käufer durfte deshalb nicht vom Kauf zurücktreten.

Quelle | OLG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2021, 10 U 46/18, Abruf-Nr. 221039 unter www.iww.de