Die Berücksichtigung der Versorgung eines im Haushalt des Geschädigten lebenden Haustiers bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens kommt grundsätzlich in Betracht. Zu diesem Thema gibt es nun zwei aktuelle Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG).
Das OLG verlangt vom Geschädigten, dass er hierfür seine konkreten und individuellen Lebens- und Wohnverhältnisse darlegt, wie die Größe des Hauses, die Ausstattung des Hauses, die Zahl der zu versorgenden Personen und eine eventuelle Berufstätigkeit. Weiter muss er den genauen Umfang der Haushaltstätigkeit vor dem Unfall darlegen. Im Klartext: Was wurde täglich erledigt, was nur wöchentlich, was eventuell monatlich. Dem muss er den Umfang der (noch möglichen) Haushaltstätigkeiten nach dem Unfall gegenüberstellen. Er muss also die Frage beantworten: Was ist noch möglich? Im Zweifel muss er diese Tatsachen beweisen.
Bei der Versorgung von Tieren hat das OLG sehr strenge Maßstäbe angelegt. Fische und Hasen seien als Liebhaberei nicht zu berücksichtigen. Bei einem untergebrachten Pferd seien allenfalls die Pensionskosten als selbstständiger materieller Schaden zu berücksichtigen. Das Ausführen eines Hundes sei regelmäßig möglich und zu kompensieren.
Dass man das anders sehen kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Celle zu einem ähnlichen Sachverhalt. Das OLG: Der Zeitaufwand für die Versorgung eines Haustieres ist grundsätzlich erstattungsfähig. Es erscheint aber angebracht, nicht den gesamten hierfür erforderlichen Aufwand zu berücksichtigen, sondern einen Abschlag vorzunehmen für die allgemeine Lebensfreude, die mit der Haltung von Haustieren einhergeht. Das OLG hat daher den Aufwand nach Stunden geschätzt, einen Abschlag vorgenommen und am Ende vier Stunden wöchentlich mit einem Stundensatz von 8 EUR berücksichtigt.
Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 1.3.2021, 12 U 1297/20, Abruf-Nr. 222972 unter www.iww.de; OLG Celle, Urteil vom 16.12.2020, 14 U 108/20, Abruf-Nr. 220996 unter www.iww.de