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Verbraucherrecht

Vereinsrecht: Fehlende Kenntnis der Satzung geht zulasten des Mitglieds

April 2019

Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, es habe die Satzung nicht gekannt, wenn es um Pflichten geht, die dort geregelt sind.

Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. entschieden. Im konkreten Fall wollte sich ein Gewerkschaftsmitglied dagegen wehren, dass er einen Teil seiner Aufsichtsratsvergütung an die Gewerkschaft abführen musste. Er begründete das damit, die entsprechende Klausel nicht gekannt und die Satzung beim Beitritt auch nicht erhalten zu haben.

Das LG schmetterte das ab: Die Unkenntnis der Satzungsbestimmung beruht grundsätzlich auf einem Versäumnis des Mitglieds und nicht des Vereins. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass man sich beim Beitritt zu einem Verein der Satzung dieses Vereins unterwirft.

Quelle | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.4.2018, 2-30 O 238/17, Abruf-Nr. 205655 unter www.iww.de.