Die Freiwillige Feuerwehr haftet für Schäden bei Löscharbeiten nur, wenn sie grob fahrlässig vorgegangen ist.
Diese Klarstellung traf das Landgericht (LG) Koblenz im Fall einer Fahrzeugeigentümerin. Auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück der Frau war ein Wohnhausbrand mit starker Rauchentwicklung entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Frau ihr Fahrzeug auf ihrem Grundstück abgestellt. Die herbeigerufene Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde verlegte gleichzeitig zu der Erkundung der Brandstelle vorsorglich einen 10 cm dicken Wasserschlauch von einem Einsatzfahrzeug an dem Pkw der Frau vorbei zum Brandherd. Nach Abschluss der Erkundungsarbeiten und nach einem vergeblichen Kontaktversuch mit der Frau deckte ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr den Pkw mit einer Schutzdecke ab. Im Übrigen wurde mit den Löscharbeiten begonnen. Durch die Einwirkung des kalten Wassers auf die heißen Dachziegel sind diese teilweise geplatzt. Dabei fielen Splitter auf den Pkw der Frau und beschädigten diesen. Die Frau verlangt nun von der Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr Schadenersatz. Sie meint, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten ihr vor den Löscharbeiten ermöglichen müssen, ihren Pkw zu entfernen. Im Übrigen sei ihr Wagen mit der Schutzdecke völlig unzureichend gesichert worden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Kammer begründet das damit, dass sich die Beklagte als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr bei den Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs auf ein Haftungsprivileg berufen könne. Sie hafte deshalb nur, wenn den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit bei der Brandbekämpfung gemacht werden könnte.
Eine Haftung wegen Vorsatzes scheidet nach dem festgestellten Sachverhalt von vornherein aus. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nach den Ausführungen der Richter nur begründet, wenn eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt. Außerdem muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt worden sein. Hierbei sei zu beachten, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind und die sich aus dem Dienst erwachsenden Amtspflichten nicht überspannt werden dürfen. Insoweit sei nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zunächst ihr Hauptaugenmerk auf das schützenswertere Rechtsgut, nämlich das brennende Wohnhaus gerichtet haben und nicht primär auf den Schutz des Pkw der Klägerin. Selbst ein Zeitverzug von 2 bis 3 Minuten, um ein Herausfahren des Pkw zu ermöglichen, habe nach Einschätzung des Gerichts von den eingesetzten Feuerwehrleuten nicht hingenommen werden müssen. Auch wurde zumindest versucht, den Pkw mit der Schutzdecke vor Schäden zu bewahren. Jedenfalls nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit vorwerfbar sei, dass sich rückblickend diese Form der Sicherung als nicht ausreichend dargestellt hat. Maßgeblich ist nämlich, wie sich die Sachlage zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Handlung beurteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beteiligten Feuerwehrleute notwendigerweise die Entscheidungen schnell unter Zeitdruck treffen müssen. Insgesamt hat das LG deshalb eine grobe Fahrlässigkeit verneint. Entsprechend besteht kein Anspruch der Frau auf Schadenersatz gegen die Verbandsgemeinde als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr.
Quelle | LG Koblenz, Urteil vom 10.10.2018, 1 O 45/18, Abruf-Nr. 207779 unter www.iww.de.