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Verbraucherrecht

Versicherungsrecht: Widerruf der Inkassovollmacht kurz vor Auszahlung

September 2018

Ändert der Versicherungsnehmer seine Bankverbindung, muss er dem Versicherer die neue Kontonummer so frühzeitig mitteilen, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den zuständigen Mitarbeiter des Versicherers vor der anstehenden Zahlungsanweisung gerechnet werden kann.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Zugrunde lag folgende Konstellation:

Der Versicherungsnehmer hatte einem Dritten am 7.12.11 eine Einziehungsermächtigung/Inkassovollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 20.12.11 kündigte der Dritte die Lebensversicherung in seinem Namen und verlangte, „jedwedes Guthaben“ auf sein Konto auszuzahlen. Der Versicherer erklärte dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 3.1.12, er erkenne die Kündigung zum 1.2.12 an. Mit Telefax vom 25.1.12 forderte der Versicherungsnehmer den Versicherer auf, den Auszahlungsbetrag auf sein Konto bei der T.-Bank zu überweisen. Der Versicherer überwies den Rückkaufswert auf das Konto des Dritten. Darüber informierte er den Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 1.2.12. Der Versicherungsnehmer forderte den Versicherer am 3.2.12 auf, den Betrag erneut an ihn auszuzahlen. Mit diesem Wunsch kam er nicht durch.

Das OLG sieht einen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen eine Nebenpflicht darin, dass er dem Versicherer das neue Empfängerkonto lediglich 5 Tage vor der Fälligkeit unter einer allgemeinen Servicenummer des VR mitgeteilt hat. Nennt der Versicherungsnehmer ein neues Empfängerkonto für die Überweisung, muss er weitaus früher seine Kontonummer mitteilen oder zumindest in seiner Mitteilung auf die Dringlichkeit wegen der bevorstehenden Fälligkeit hinweisen.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 22.4.2016, 20 U 210/15, Abruf-Nr. 192308 unter www.iww.de.