Ist kein Fremdschaden entstanden, muss der Kaskoversicherer auch zahlen, wenn sich der Versicherungsnehmer von der Unfallstelle entfernt hat.
So sieht es das Landgericht (LG) Ravensburg. Die Formel „Entfernen vom Unfallort = Verlust des Kaskoschutzes“ ist nach der Entscheidung zu einfach. Zwar sind die Unfälle ohne Fremdschaden selten, doch es gibt sie: Wie im Urteilsfall wird eine Leitplanke gestreift, oder das Fahrzeug kommt von der Fahrbahn ab und landet im Graben. Das Pikante: Es drängt sich regelmäßig ein gewisser Verdacht auf, warum der VN sich vom Unfallort entfernt hat. Doch ein Verdacht genügt nicht. Es kann auch die kühle Überlegung sein, auf wen man warten soll, wenn man keinen Fremdschaden angerichtet hat.
Quelle | LG Ravensburg, Urteil vom 17.5.2018, 1 S 15/18, Abruf-Nr. 202633 unter www.iww.de.