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Verbraucherrecht

Sozialrecht: SGB II: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

Januar 2019

Hat die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss den Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz zur Folge, hat dies keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit. Sie löst deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten aus.

Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines Mannes, der sich gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter wandte. Der Mann war als Kraftfahrer bei einer Spedition beschäftigt. An einem Samstag feierte er die Geburt seines ersten Enkelkindes und trank dabei Alkohol. Als die Zigaretten ausgingen, wollte er mit seinem Pkw an einer Tankstelle neue besorgen. Dabei wurde er von einer Polizeistreife angehalten. Die Polizei stellte einen Blutalkoholgehalt von mehr als 2,3 Promille fest. Der Mann erhielt einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 9 Monaten keine neue zu erteilen. Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Im Anschluss bezog der Mann aufstockende Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“).

Das Jobcenter forderte von dem Mann rund 2.600 EUR als Ersatz. Er habe die Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt. Durch eine besonders schwere Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten habe er seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit bestehe grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht komme. Deshalb sei das Verhalten des Mannes zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat. Es sei aber nicht als sozialwidrig einzustufen. Daher müsse der Mann die „Hartz IV“- Leistungen nicht erstatten. Das Gericht hat sich dabei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) angeschlossen. Das BSG verneint eine Sozialwidrigkeit selbst bei Straftaten, die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5.7.2018, L 6 AS 80/17, Abruf-Nr. 205875 unter www.iww.de.