Nur weil der Erbe Mitgliedsbeiträge einer Erblasserin an einen Verein ohne den Hinweis auf deren Tod weitergezahlt hat, wird er nicht selbst Vereinsmitglied.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München. Nach der Vereinssatzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der Verein erfuhr erst durch das Gericht in 2013 vom Tod seines Mitglieds. Er meint, dass der Beklagte die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe, weil der die Mitgliedsbeiträge weitergezahlt hat.
Das Amtsgericht sah dies anders. Zwar seien nach der Vereinssatzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Dies setze jedoch eine Willenserklärung des Erben voraus. Eine ausdrückliche Willenserklärung liege nicht vor. Als konkludente Willenserklärung reiche es auch allein nicht aus, dass der Mitgliedsbeitrag weitergezahlt werde. Aus der reinen Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Verein fortsetzen wolle. Auch sei der Erbe nicht verpflichtet gewesen, den Verein vom Tod der Erblasserin zu informieren.
Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 23.3.2016, 242 C 1438/16, Abruf-Nr. 190303 unter www.iww.de.