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Verbraucherrecht

Rechtsschutzversicherung: Versicherungsnachträge werden nicht automatisch Vertragsinhalt

Januar 2017

Rechtsschutzversicherer können die für Altverträge geltenden Versicherungsbedingungen nicht zu ihren Gunsten ändern, indem sie einen Nachtrag übersenden. So können sie Versicherungsschutz für Kapitalanlagen nicht einseitig durch Versicherungsnachträgen beigefügte Versicherungsbedingungen ausschließen.

Das hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden. Eine Bankkundin, die seit 2003 in einem Altvertrag ihres Ehemanns aus dem Jahr 1992 mitversichert war, benötigte für einen Rechtsstreit gegen ihre Bank Leistungen ihrer Rechtsschutzversicherung. Der Versicherer lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, seit dem Jahr 2008 seien Streitigkeiten aus Kapitalanlagen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Altvertrag sei geändert worden. Die Kundin hätte mehrere Versicherungsnachträge erhalten, denen die neueren – ungünstigeren – Bedingungen beigefügt waren.

Dagegen klagte die Kundin mit Erfolg. Das LG erteilte der Vertragsänderung „durch die Hintertür“ eine Absage. Ohne eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung könne der Rechtsschutzversicherer seine Versicherungsbedingungen nicht anpassen. Darüber hinaus hätte der Versicherer seinem Kunden ausdrücklich die Nachteile vor Augen führen müssen, die sich aus einer solchen Änderung der Versicherungsbedingungen für ihn ergeben. Da es weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch einen Hinweis gab, blieb es bei den ursprünglichen Versicherungsbedingungen.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 11.2.2016, 7 O 46/15, Abruf-Nr. 187785 unter www.iww.de.