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Verbraucherrecht

Haftungsrecht: Selbstbedienungswaschplatz: „Eingeschränkte“ Verkehrssicherungspflichten im Winter

Dezember 2015

Dass es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer – mit vertretbarem Aufwand – nicht zu verhindernden Glättebildung kommen kann, ist allgemein bekannt. Auf diese Gefahr muss ein Kunde deswegen nicht hingewiesen werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Es bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Münster. Dies hatte die Schadenersatzklage einer Pkw-Fahrerin abgewiesen. Die Frau hatte im Februar 2013 bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunkts eine Selbstbedienungs-Autowaschanlage aufgesucht. Dort wollte sie ihr Fahrzeug selbst waschen. Auf dem Weg zu einem Mülleimer stürzte sie. Ursache war nach ihrer Darstellung, dass beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Die Frau musste wegen Knochenbrüchen an einem Lendenwirbel und der linken Hand operiert werden. Sie meinte, der Betreiber der Waschanlage habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Daher forderte sie Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 EUR sowie ca. 4.500 EUR für materielle Schäden.

Mit ihrer Schadenersatzklage blieb die Frau jedoch erfolglos. Das OLG konnte aufgrund der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten feststellen. Zwar treffe den Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen. Gerade im Winter seien hier erhöhte Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe. Die Glatteisbildung sei hier nicht durch Regen oder Schnee verursacht worden, sondern durch überfrierendes Waschwasser. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gehe nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen treffen müsse, um stellenweise Blitzeisbildung zu verhindern. Das gelte insbesondere, da fraglich ist, ob dies überhaupt Erfolg versprechend möglich ist.

Wer sich bei winterlichen Temperaturen entscheide, seinen Pkw auf einem SB-Waschplatz gegen Zahlung eines geringen Entgelts (50 Cent) selbst zu reinigen, wisse, dass vom Betreiber lediglich die Waschplatznutzung, aber gerade kein darüber hinausgehender Service geboten werde. Dies sei aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht möglich. Deswegen könne auch nicht damit gerechnet werden, dass Personal anwesend ist. Ein Kunde wisse zudem, dass bei SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritze. Bekannt sei zudem, dass dieses Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren könne. Bei dieser Situation liege die Gefahr überfrierenden Waschwassers auf der Hand, sodass ein Betreiber die Kunden auf diese Umstände auch nicht hinzuweisen habe. Die Klägerin habe mit der Gefahrensituation rechnen müssen und die Gefahrenstelle selbst erkennen können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Rechtsmittel zum BGH eingelegt.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 22.5.2015, 9 U 171/14, nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 413/15), Abruf-Nr. 145846 unter www.iww.de.