Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) muss sich mit der Frage befassen, ob Eltern Aufwendungen für die Adoption eines Kindes (zum Beispiel Vermittlergebühren) als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Frage verneint.
Im konkreten Fall hatten die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 EUR für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Der BFH sah die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen aber weder als zwangsläufige Krankheitskosten an noch waren die Kosten aus anderen Gründen zwangsläufig entstanden. Der Entschluss zur Adoption beruhe vielmehr auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen. Die Eltern haben gegen die Entscheidung jetzt Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG erhoben.
Quelle | BFH, Urteil vom 10.3.2015, VI R 60/11, Abruf-Nr. 178027 unter www.iww.de. Das anhängige Verfahren vor dem BVerfG trägt das Aktenzeichen 2 BvR 1208/15.