Einem ArbN, der dem Betriebsratsvorsitzenden mit einem Hitlergruß gegenübertritt, darf fristlos gekündigt werden. Diese Geste ist ein nationalsozialistisches Kennzeichen, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss.
So entschied es das Arbeitsgericht Hamburg im Fall eines Transportfahrers. Dieser nahm Ende 2015 an einer Betriebsversammlung teil. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Betriebsratsvorsitzenden. Kurze Zeit später traf der Arbeitnehmer auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: „Du bist ein Heil, du Nazi!“ Nachdem der Betriebsrat der Kündigung zustimmte, beendete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts beendete die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes ist aus Sicht der Kammer ein wichtiger Kündigungsgrund. Diese Geste sei ein nationalsozialistisches Kennzeichen, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe: „Du bist ein Heil, du Nazi“. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.
Soweit der ArbN meint, dass eine solche Handlung für ihn „nur“ als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung sei, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte die Kammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.
Quelle | Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2016, 12 Ca 348/15, Abruf-Nr. 190036 unter www.iww.de.